Allgemeine Geschäftsbedingungen 
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Des MUNZ betriebliche vorsorge & mitarbeiterbindung e.U.
(im Folgenden "der Versicherungsmakler")
 

Präambel
(1) Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder
dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer),
Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden
andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei
ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
(2) Der Versicherungskunde beauftragt mit Versicherungsmaklervertrag den Versicherungsmakler mit der
Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die
Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.
(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.


§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden
und ergänzen den mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis
zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden
Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.


§ 2
Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu
erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie
den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder
unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen
Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den
jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend, zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl
einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die
Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des
Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(3) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom
Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive
Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine
wohlinformierte Entscheidung treffen kann.


§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte
Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der
Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen
erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den
Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des
Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden
umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung
relevanter Veränderungen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den
Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken.
Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der
Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer
Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger
Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(4) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden
machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler
unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme
durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages
und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der
Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen
Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots. Aus
diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde
für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsmakler auf das
Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine
schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.
(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle
durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere
Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten,
den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf
bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden, der Konsument ist, den
Versicherungsschein gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch
keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen
Schadens zu verständigen.
(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des
Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten
Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden
trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der
relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.


§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene
Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch
unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren
gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur
dann, wenn er dies verschuldet hat.


§ 5
Vergütung
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen
einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer
Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für
Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem
zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits
abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln
für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll,
das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.
(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies
vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines
Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in
der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem
bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.


§ 6
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die
Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche
Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Versicherungsmaklers.


§ 7
Haftung
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur
soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für
jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und
indirekte Schäden jeder Art haftet der Versicherungsmakler keinesfalls.
(2) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden
Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.


§ 8
Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der
Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu
halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu
versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der
Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den
Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der
Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
(3) Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO,
Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom
Kunden erteilten Zustimmungserklärung.


§ 9
Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung
(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels
eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten reicht als
Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die
Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven
Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.


§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein
oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in
einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit
Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des
Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem
anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes
Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
(4) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern,
Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers
durchgeführt werden.
(5) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht
oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über
den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB
vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

Fassung: Jänner 2024

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.